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   VGH Bayern, 23.06.2014 - 3 ZB 12.2460   

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https://dejure.org/2014,17221
VGH Bayern, 23.06.2014 - 3 ZB 12.2460 (https://dejure.org/2014,17221)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.06.2014 - 3 ZB 12.2460 (https://dejure.org/2014,17221)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Juni 2014 - 3 ZB 12.2460 (https://dejure.org/2014,17221)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Schichtdienst; Schichten von 24 Stunden Dauer; Freizeitausgleich für an gesetzlichen Feiertagen geleisteten Dienst

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2014 - 3 ZB 12.2460
    Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift" die die Zulassung der Berufung rechtfertigen" sind zu bejahen" wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z.B. BVerfG" B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011" 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG" B.v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004" 838/839).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 23.06.2014 - 3 ZB 12.2460
    Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift" die die Zulassung der Berufung rechtfertigen" sind zu bejahen" wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z.B. BVerfG" B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011" 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG" B.v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004" 838/839).
  • VG Augsburg, 29.02.2024 - Au 2 K 21.1565

    Feuerwehrbeamter im Einsatzdienst, regelmäßige 24-Stunden-Schichten,

    Die Beamten im Feuerwehrdienst der Beklagten, die wie der Kläger Schichtdienst leisten (insbesondere auf Grund seiner "Opt-Out"-Erklärung vom 29.11.2007 grundsätzlich einen 24-Stunden-Dienst an jedem vierten Tag, vgl. die den Kläger betreffenden Entscheidungen BayVGH, B.v. 23.6.2014 - 3 ZB 12.2460 - juris Rn. 3; VG Augsburg U.v. 20.12.2012 - Au 2 K 11.1300 - Rn. 2), haben ihre tägliche Arbeitszeit innerhalb der von der Dienstleitung festgelegten Zeiten einzubringen.

    Diese Beamtengruppe erhält einen pauschalen Freizeitausgleich von drei Dienstschichten im Kalenderjahr (im Falle des Klägers: Gutschrift von 72 Sollarbeitsstunden; vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.6.2014 - 3 ZB 12.2460 - juris Rn. 7 zu dem auf Klage des Klägers ergangenen Kammerurteil VG Augsburg, U.v. 20.9.2012 - Au 2 K 11.1300).

    Zudem stellt der für den Kläger zur Anwendung kommende § 9 Abs. 3 Satz 2 BayAzV, anders als Satz 1 dieser Norm in Bezug auf § 2 Abs. 1 Satz 2 BayAzV, gerade nicht darauf ab, ob der Beamte Dienst leisten musste oder nicht (vgl. auch nochmals BayVGH, B.v. 23.6.2014 - 3 ZB 12.2460 - juris Rn. 7).

    Dies bedeutet, dass beim Kläger an jedem vierten Tag - wie gerichtlich unter Bezugnahme auf die Opt-Out-Erklärung des Klägers bereits festgestellt worden ist - ein 24-Stunden-Dienst vorgesehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2014 - 3 ZB 12.2460 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 20.9.2012 - Au 2 K 11.1300 - Rn. 2).

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